Satzung der SAK

§1 Name und Rechtsstellung
(1) Der Verein führt den Namen “Saarländische Armutskonferenz e.V.”.
(2) Seine Rechtsstellung ist die eines “Eingetragenen Vereins”. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein dient der Informations-, Bildungs-, Koordinations- und Lobbyarbeit in der Armutspolitik. Insbesondere arbeitet er an Fragen, Problemstellungen und Lösungsvorschlägen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien und Gruppen, die von Armut betroffen sind und somit soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Benachteiligung erfahren. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
– Beratung und Bewertung der Entwicklung von Armut und Armutsbekämpfung im Saarland
– Förderung gemeinsamer Aktivitäten der beteiligten Mitglieder zur Bekämpfung von Armut und ihrer Folgeerscheinungen, z.B. durch fachpolitische Foren, Hearings u.a.
– Formulierung gemeinsamer Stellungnahmen und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Aktionen mit dem Ziel, das Armutsproblem in der Öffentlichkeit bewusst zu machen.
Die Armutskonferenz erarbeitet Lösungsansätze zur Überwindung von Armut. Der Verein versteht sich als landesweite Entsprechung zur “Nationalen Armutskonferenz”. Für diese Aufgaben steht er in Kontakt zur “Nationalen Armutskonferenz”.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Mit der Erfüllung, der in § 2 festgelegten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der jeweils aktuellen Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein
(a) natürliche und juristische Personen;
(b) juristische Personen und sozialpolitische Arbeitsgemeinschaften können auch als Fördermitglieder im Verein mitwirken.
(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt

§5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt – durch Austritt, – durch Ausschluss aus wichtigem Grund, – mit dem Erlöschen der juristischen Person.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(4) Über die Aufnahme und über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden muss. Vorstand und Mitgliederversammlung müssen keine Gründe für ihre Entscheidung angeben.

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gem. §4 Abs. 1
(a) mit uneingeschränktem Stimmrecht; den Fördermitgliedern gemäß §4 Abs. 1
(b), die beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Die hauptamtlichen MitarbeiterInnen nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder oder der Vorstand dies beantragt.
(5) Die Versammlung ist nach Einhaltung der Ladungsfrist §7 (3) beschlussfähig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, über die der Vorstand beschließt und die vom/von der Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin der Mitgliederversammlung unterzeichnet wird.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung:
(a) wählt die Mitglieder des Vorstandes
(b) beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Vereins
(c) bestellt die KassenprüferInnen
(d) beschließt über die Entlastung des Vorstandes
(e) setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder gemäß §4 Abs. 2 fest
(f) entscheidet über die Änderung der Satzung des Vereins mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(g) beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß §11
(h) beschließt den Haushaltsplan

§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) bis zu vier Beisitzenden.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres geregelt wird.

§10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die KassenprüferInnen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die KassenprüferInnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung. Hierzu beträgt die Einladungsfrist abweichend von § 7 (3) vier Wochen. Der Entscheidung zur Auflösung müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung fließt das Vermögen des Vereins, durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Prüfung durch das zuständige Finanzamt, einer in der Armutsarbeit tätigen gemeinnützigen Organisation im Saarland zu.

§12 Salvatorische Klausel
Ansonsten gelten die Regelungen des Vereinsrechts

Saarbrücken, den 9.1.2002; geändert in den § 3 und § 9 am 01. April 2004 und in den § 7 und § 9 am 23. September 2004 durch Beschluss der Mitgliederversammlung

Symbolleiste für Barrierefreiheit

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner