Im Koalitionsvertrag 2025 sind Maßnahmen vorgesehen, um die Anzahl an Sozialwohnungen zu erhöhen und den sozialen Wohnungsbau zu stärken. Insbesondere werden auch rechtliche Rahmenbedingungen benannt, welche Mietwucher einer Regulierung unterziehen sollen. Die Aussage, dass „Mieter […] wirksam vor Überforderung durch immer höhere Mieten geschützt werden“ sollen ist zu begrüßen. Im Einzelnen sind dies folgend benannte Maßnahmen:
– Deutlicher Ausbau des sozialen Wohnungsbaus: Der soziale Wohnungsbau wird als wesentlicher Bestandteil der Wohnraumversorgung verstanden und soll entsprechend ausgebaut werden.
– Erhöhung der Investitionen: Die Investitionen in den sozialen Wohnungsbau sollen schrittweise deutlich erhöht werden. Dazu gehört unter anderem eine Verdopplung der Mittel für Junges Wohnen sowie zusätzliche Mittel für barrierefreies und altersgerechtes Wohnen.
– Finanzielle Förderung und Vereinfachung: Für bewilligte Projekte wird eine schnelle Bereitstellung ausreichender Mittel zugesichert. Zudem sollen KfW-Förderprogramme vereinfacht und zielgerichtet für den Neubau und die Modernisierung eingesetzt wer-den.
– Beteiligung des Bundes und günstige Finanzierung: Durch staatliche Bürgschaften und Investitionsfonds sowie günstige Finanzierungskonditionen soll die Wohnungswirtschaft unterstützt werden, um in großem Umfang Wohnungen zu errichten.
– Förderung genossenschaftlichen und gemeinnützigen Wohnens: Das genossenschaftliche Wohnen wird weiter gefördert, und die Wohngemeinnützigkeit soll durch Investitionszuschüsse gestärkt werden.
– Indexmieten bei der Wohnraumvermietung, Kurzzeitvermietungen sowie möblierte Wohnungen sollen einer erweiterten Regulierung unterworfen werden.
– Präventive Maßnahme: „Um Obdachlosigkeit zu verhindern, soll die Schonfristzahlung einmalig eine ordentliche Kündigung abwenden können“. Hierbei handelt es sich um eine Härtefallregelung. Jedoch gehört diese Norm im BGB abgeschafft. Eine Schonfristzahlung sollte die fristlose und die ordentliche Kündigung heilen müssen.
Trotz der positiven Ansätze enthält der Koalitionsvertrag auch kritische bzw. nachteilige Aspekte im Hinblick auf die Wohnraumversorgung für Armutsbetroffene. Im Einzelnen sind dies:
– Keine verbindliche Zielzahl für Sozialwohnungen: Es fehlt eine konkrete, verbindliche Zielvorgabe zur Zahl neu zu schaffender Sozialwohnungen. Ohne klare Zielmarken bleibt weiterhin unklar, ob der Bedarf tatsächlich gedeckt werden würde.
– Unzureichende Mietobergrenzen: Es wird keine deutliche Senkung oder Anpassung von Mietobergrenzen für Armutsbetroffene erwähnt. Damit bleibt bezahlbarer Wohn-raum rar und Armutsbetroffene mit Wohnraum unterversorgt.
– Fokus auf Eigentumsbildung: Maßnahmen wie die „Starthilfe Wohneigentum“ richten sich vorrangig an Haushalte mit Eigenkapital. Armutsbetroffene Menschen profitieren hiervon nicht.
– Förderung unterhalb 15€/m² nicht ausreichend ambitioniert benannt: Die Förderung von Wohnungen unterhalb der 15 €/m²-Miete bleibt unkonkret. Für viele Armutsbe-troffene liegt diese Miete weit über der Leistbarkeitsgrenze und einer Übernahme der KDU durch Sozialleistungsträger.
– Keine gesetzliche Mietobergrenze: Statt verbindlicher Mietdeckel oder flächendecken-der Mietpreisbremsen wird auf punktuelle Schutzmaßnahmen (z. B. in Milieuschutzgebieten) gesetzt. Das reicht in angespannten Märkten nicht aus.
– Unsichere Umsetzung der Fördermaßnahmen: Die vielen angekündigten Förderinstrumente (z. B. KfW-Programme, Investitionsfonds) hängen stark von einer effektiven Umsetzung ab, die in der Vergangenheit häufig schleppend und im Sande verlaufen sind.
– Keine konkrete Strategie gegen Wohnungsnot und Obdachlosigkeit: Es wird keine um-fassende bundesweite Strategie zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit oder zur Prävention von Wohnungsverlusten formuliert.
– Die Stärkung von öffentlichen Wohnungsgesellschaften wird am Rande benannt. Je-doch nicht als primäre Strategie um mehr soziale Wohnungen mittel- bis langfristig zu bauen und zu Verfügung zu stellen. Eine soziale Ausrichtung der Wohnungspolitik findet sich in dem Koalitionsvertrag nicht.
– Eine Umsetzung zur Erhöhung von bundeseinheitlichen Bindungsfristen im sozialen Wohnungsbau im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind im Kontext nicht benannt.
Zusammengefasst verfolgt der Koalitionsvertrag einen mehrdimensionalen Ansatz zur Erhöhung der Sozialwohnungen, ob dies von direkten Investitionen über Förderprogramme bis hin zu strukturellen Maßnahmen wie der Stärkung kommunaler Wohnungsbaugesellschaften und genossenschaftlicher Modelle sind sowie eine Verbesserung von rechtlichen Rahmenbedingungen für Mieter. Diese Punkte zeigen aber auch, dass der Koalitionsvertrag zwar Ansätze zur Verbesserung der Wohnsituation enthält, jedoch nicht konsequent auf die spezifischen Bedürfnisse armutsbetroffener Haushalte ausgerichtet ist. Die soziale Frage bleibt unberührt, wenn Maßnahmen nicht explizit an die Ärmsten angepasst werden.
Autor: Frank Couck – Arbeitsgruppe „Wohnen und öffentlicher Raum“ der „Saarländischen Armutskonferenz“ (SAK)
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