Satzung der SAK

Präambel

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen.


§ 1 Name und Rechtsstellung

(1) Der Verein führt den Namen “Saarländische Armutskonferenz e.V.”.

(2) Seine Rechtsstellung ist die eines “Eingetragenen Vereins”. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Informations-, Bildungs-, Koordinations- und Lobbyarbeit in der Armutspolitik. Insbesondere arbeitet er an Fragen, Problemstellungen und Lösungsvorschlägen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Familien und Gruppen, die von Armut betroffen sind und somit soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Benachteiligung erfahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Beratung und Bewertung der Entwicklung von Armut und Armutsbekämpfung im Saarland
– Förderung gemeinsamer Aktivitäten der beteiligten Mitglieder zur Bekämpfung von Armut und ihrer Folgeerscheinungen, z.B. durch fachpolitische Foren, Hearings u.a.
– Formulierung gemeinsamer Stellungnahmen und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Aktionen mit dem Ziel, das Armutsproblem in der Öffentlichkeit bewusst zu machen.

Die Armutskonferenz erarbeitet Lösungsansätze zur Überwindung von Armut. Der Verein versteht sich als landesweite Entsprechung zur “Nationalen Armutskonferenz”. Für diese Aufgaben steht er in Kontakt zur “Nationalen Armutskonferenz”. Dabei ist der Verein parteipolitisch neutral. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Die Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen oder religiösen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden oder sein. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde


§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein
(a) natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen als ordentliche Mitglieder,
(b) natürliche und juristische Personen und sowie sozialpolitische Arbeitsgemeinschaften und andere rechtsfähige Personenvereinigungen können auch als Fördermitglieder im Verein mitwirken.
(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.


§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Eintritt in den Verein erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt endet – durch Austritt, – durch Ausschluss aus wichtigem Grund, – durch Streichung von der Mitgliederliste, – mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der juristischen Person bzw. rechtsfähigen Personenvereinigung.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

(4) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.

(5) Über die Aufnahme, über die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste und über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses in Textform und mit Begründung beim Vorstand eingelegt werden muss. Vorstand und Mitgliederversammlung müssen keine Gründe für ihre Entscheidung angeben. Bei einer Berufung gegen die Streichung von der Mitgliederliste oder gegen den Ausschluss aus dem Verein ruht die Mitgliedschaft, bis über das Rechtsmittel entschieden ist.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern gem. §4 Abs. 1 (a) mit uneingeschränktem Stimmrecht; und den Fördermitgliedern gemäß §4 Abs. 1 (b), ohne Stimmrecht.

(2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie spätestens am 15. Tag vor der Versammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der Vorstand dies beantragt.

(5) Die Versammlung ist nach Einhaltung der Ladungsfrist §7 (3) beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, über die der Vorstand beschließt und die vom/von der Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin der Mitgliederversammlung unterzeichnet wird.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung:
(a) wählt die Mitglieder des Vorstandes
(b) beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Vereins
(c) bestellt die Kassenprüfer*innen
(d) beschließt über die Entlastung des Vorstandes
(e) setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder gemäß §4 Abs. 2 fest
(f) entscheidet über die Änderung der Satzung des Vereins mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(g) beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß §11
(h) beschließt den Haushaltsplan


§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) bis zu vier Beisitzenden.
e) kooptierten Vorständen

(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Sie können nur durch Erklärung gegenüber dem jeweils anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten. Die Erklärung hat außerhalb von Mitgliederversammlungen in Textform zu erfolgen.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Amtszeit bis zur wirksamen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der tatsächlich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden.

(5) Der Vorstand ist befugt Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres geregelt wird:

§ 9 a Kooptierte Vorstände
(1) Der Vorstand gem. §9 der Vereinssatzung kann mit einfachem Beschluss hin weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, wobei die Zahl der kooptierten Vorstandsmitglieder nicht die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder überschreiten darf.

(2) Kooptierte Vorstände dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen und haben ein Mitspracherecht. Bei Abstimmungen haben kooptierte Mitglieder kein Stimmrecht.

§ 9 b elektronische Kommunikation
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Eine von einem stimmberechtigten ordentlichen Mitglied in diesem Abstimmungsverfahren ausdrücklich erklärte Enthaltung gilt bei der Feststellung der erforderlichen Beteiligung als Stimmabgabe im Sinne dieses Absatzes.


§10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Es können zusätzlich bis zu zwei Stellvertreter*innen gewählt werden.

(2) Die Kassenprüfer*nnen prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer*nnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Prüfung ohne erhebliche Beanstandungen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. 

§ 11 Forum SAK
(1) Dem Forum SAK gehören neben den Vorstandsmitgliedern alle Mitglieder und Fördermitglieder an.

(2) Das Forum SAK dient dem Austausch zwischen allen Mitgliedern.

(3) Das Forum SAK kann Empfehlungen für den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung entwickeln.

(4) Näheres kann eine Geschäftsordnung für das Forum SAK regeln.

§ 12 Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann zu unterschiedlichen fachlichen Themen Arbeitsgruppen einsetzen, in denen Interessierte mitarbeiten können, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.

(2) Die Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe obliegt einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstandes.

(3) Näheres kann eine Geschäftsordnung für Arbeitsgruppen regeln.

§13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung. Hierzu beträgt die Einladungsfrist abweichend von § 7 (3) vier Wochen. Der Entscheidung zur Auflösung müssen mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Mildtätigkeit in Form der Bekämpfung der Armut.


§ 14 Salvatorische Klausel
Ansonsten gelten die Regelungen des Vereinsrechts 

 

Saarbrücken, den 9.1.2002; geändert am 01. April 2004. geändert am 23. September 2004 und geändert am 06.12.2024 jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Letzter Eintrag am 25.04.2025

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